Handänderungssteuer beim Immobilienkauf

Geprüft:

Was die Handänderungssteuer ist

Die Handänderungssteuer ist eine Abgabe auf dem Übergang eines Grundstücks von einer Person auf eine andere. Besteuert wird nicht ein Gewinn, sondern der Rechtsvorgang selbst: Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen, die der Käufer übernimmt. Weil es sich um eine rein kantonale (teils kommunale) Abgabe handelt, gibt es kein Bundesgesetz dazu — jeder Kanton entscheidet selbst, ob und wie er den Eigentumswechsel belastet. Genau deshalb gehört die Steuer zu den Kaufnebenkosten mit den grössten Unterschieden zwischen den Standorten.

Wer die Steuer erhebt

Drei Grundmuster lassen sich unterscheiden. Erstens: Der Kanton erhebt die Steuer allein — so etwa in Bern oder Genf, wo kommunale Zuschläge auf den Kauf ausdrücklich ausgeschlossen sind. Zweitens: Kanton und Gemeinden teilen sich die Abgabe — in der Westschweiz dürfen Gemeinden vielerorts einen Zuschlag auf die kantonale Steuer erheben, in Graubünden ist die Steuer sogar rein kommunal: Ob und wie stark belastet wird, entscheidet die einzelne Gemeinde bis zu einem kantonalen Maximum. Drittens: Es gibt gar keine Handänderungssteuer. Mehrere Kantone — darunter Zürich — haben sie abgeschafft oder nie gekannt; dort fällt beim Eigentumswechsel nur eine Grundbuchgebühr an, die den Verwaltungsaufwand deckt. Welche Gruppe für Ihren Kanton gilt, zeigt die Kantonsübersicht.

Wer sie schuldet — Gesetz und Praxis

Die meisten Gesetze bezeichnen die erwerbende Person als steuerpflichtig. Einzelne Kantone sehen von Gesetzes wegen eine hälftige Teilung zwischen Verkäufer und Käufer vor, andere lassen die Aufteilung offen und kennen nur eine solidarische Haftung beider Parteien. Fast überall gilt: Der Kaufvertrag darf intern etwas anderes vereinbaren — üblich ist in der Praxis dennoch, dass der Käufer zahlt. Wichtig ist der Unterschied zwischen Innen- und Aussenverhältnis: Selbst wenn der Verkäufer die Steuer vertraglich übernimmt, kann sich die Steuerverwaltung vielerorts weiterhin an den Erwerber halten.

Erleichterungen für den Hauptwohnsitz

Wer die gekaufte Liegenschaft selbst bewohnt, zahlt in vielen Kantonen weniger — die Mechanik unterscheidet sich aber deutlich. Vier Typen kommen vor: eine eigentliche Befreiung (die Steuer entfällt ganz oder für einen gesetzlich definierten Teil der Gegenleistung, wie in Bern), ein reduzierter Steuersatz für das Hauptdomizil, ein Abzug von der Bemessungsgrundlage (etwa für den erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum, wie in Freiburg) oder ein fester Abzug direkt vom Steuerbetrag, wie ihn Genf kennt. Gemeinsam sind allen Modellen die Bedingungen: Einzug innert einer Frist, persönliche Nutzung während einer Mindestdauer — und eine Nachforderung der Steuer, wenn die Voraussetzungen später wegfallen. Es gibt auch prominente Ausnahmen: Die Waadt etwa kennt keine Hauptwohnsitz-Erleichterung.

Unabhängig vom Hauptwohnsitz befreien praktisch alle Steuerkantone bestimmte Vorgänge ganz: typischerweise den Erbgang, Schenkungen, Übertragungen zwischen Ehegatten oder von Eltern auf Nachkommen sowie Umstrukturierungen. Wer eine Liegenschaft innerhalb der Familie übernimmt, zahlt die Handänderungssteuer deshalb oft gar nicht — massgebend ist auch hier das kantonale Gesetz.

Was das für Ihr Budget bedeutet

Ob am Zielort eine Handänderungssteuer anfällt, wer sie schuldet und ob eine Hauptwohnsitz-Erleichterung greift, entscheidet oft über den grössten Einzelposten der Kaufnebenkosten. Verlassen Sie sich dabei nicht auf Faustregeln aus Portalen: Die Systeme sind zu unterschiedlich, und gerade die Erleichterungen ändern sich immer wieder. Die konkreten Sätze und Quellen pro Kanton stehen auf den Kantonsseiten; durchrechnen lässt sich der eigene Kauf im Rechner. Wie die übrigen Kostenblöcke funktionieren, erklären die Ratgeber zu den Notariatsgebühren und zu Grundbuch und Schuldbrief; den Gesamtablauf zeigt der Ratgeber zu den Kaufnebenkosten.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Handänderungssteuer?

In den meisten Kantonen bezeichnet das Gesetz die erwerbende Person als steuerpflichtig. Käufer und Verkäufer können vertraglich eine andere Aufteilung vereinbaren, gegenüber dem Kanton haftet aber in der Regel weiterhin der Erwerber.

Gibt es die Handänderungssteuer in jedem Kanton?

Nein. Mehrere Kantone haben die Steuer abgeschafft oder nie erhoben und verlangen beim Eigentumswechsel nur eine Grundbuchgebühr. Welche Kantone das sind, zeigt die Kantonsübersicht.

Wird die Steuer günstiger, wenn ich selbst einziehe?

In vielen Kantonen ja — über eine Befreiung, einen tieferen Satz, einen Abzug von der Bemessungsgrundlage oder einen festen Abzug vom Steuerbetrag. Die Bedingungen (Einzugsfrist, Mindestwohndauer) sind kantonal geregelt.

Hinweis

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben werden gegen offizielle kantonale Quellen geprüft und datiert; massgeblich sind die Behörden und das Notariat.

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